Unsere Dienstleistungen für Privatkunden

Übersetzungen und Beglaubigungen
von amtlichen Unterlagen und Urkunden

Hierbei handelt es sich um amtliche Dokumente, die in der Deutschen Sprache übersetzt und beglaubigt werden müssen. Erst dann können diese von Behörden anerkannt, bzw. rechtskräftig werden.

Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung über die Echtheit einer Urkunde oder Zeugnisses.

Die Beglaubigung erfolgt durch Unterschrift und Stempel eines für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten und ermächtigten Übersetzers.

Beglaubigte Übersetzungen erhalten Sie grundsätzlich per Einschreiben. Sollte es dennoch eilig werden, übersenden wir Ihnen gern die Dokumente vorab per eMail als PDF.

Amtliche Beglaubigungen innerhalb der Bundesrepublik

In der Bundesrepublik Deutschland kann eine amtliche Beglaubigung durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden:

Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen; außerdem von Gerichten, Notaren oder vom Konsulat oder von der Botschaft des Heimatlandes in Deutschland.

Die Kopie einer amtlich beglaubigten Kopie gilt nicht als beglaubigt und muss erneut amtlich beglaubigt werden! Farbkopien müssen außerdem den Prägestempel einer zur Beglaubigung berechtigten Institution aufweisen.

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Was muss übersetzt werden
und wer darf übersetzen?

Privatpersonen, oder Sie selbst, dürfen
keine Übersetzungen vornehmen.

Grundsätzlich muss die Übersetzung von amtlichen Dokumenten von einer offiziellen Stelle erfolgen - durch einen beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher. Die Übersetzung kann nur vom Original erfolgen, nicht von einer Kopie. Dies muss der Übersetzer in seiner Beglaubigung vermerken. Außerdem muss angegeben sein, aus welcher Sprache die Übersetzung vorgenommen wurde.

Welche Stellen können beglaubigen?

Amtliche Urkundenübersetzungen, die im Ausland angefertigt wurden, können

a) von einer Botschaft oder einem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland mit dem Beglaubigungsvermerk / Legalisierungsvermerk versehen sein

b) auch im jeweiligen Land von einem Notar mit der Haager Apostille legalisiert werden.

Urkunden und Zeugnisse, die in Deutschland angefertigt wurden, müssen von einem für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland angefertigt und beglaubigt sein. Das Siegel Stamp des Übersetzers muss die Inschrift enthalten "Öffentlich bestellter und vereidigter Übersetzer". Aus dem Siegel muss hervorgehen, für welche Sprache der Übersetzer gerichtlich zugelassen wurde. Auf der Übersetzung muss die Adresse des Übersetzers vermerkt sein.

Genügt die Beglaubigung nicht den Anforderungen, wird das beglaubigte Dokument nicht anerkannt. Wir sehen es als unsere Aufgabe, diesen Fall zu vermeiden!