Bei europa-translate erhalten Sie Übersetzungen und
Beglaubigungen von amtlichen Unterlagen und Urkunden

StampHierbei handelt es sich um amtliche Dokumente,

die in die Landessprache übersetzt und beglaubigt werden müssen. Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung über die Echtheit einer Urkunde. Erst dann kann die Urkunde von Behörden anerkannt, bzw. rechtskräftig werden. Die Beglaubigung erfolgt durch Unterschrift und Stempel eines für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten und ermächtigte Übersetzers.

pointer europa-translate fertigt Ihre beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich zugelassene und ermächtigten Übersetzer.

Ihr zu übersetzendes Dokument können Sie uns per Fax, Post oder Email zusenden. Das Original benötigen wir jedoch.

Beglaubigte Übersetzungen erhalten Sie grundsätzlich per Einschreiben. Sollte es dennnoch eilig werden, schicken wir Ihnen gern die Übersetzung vorab per eMail als PDF.

Was muss übersetzt werden und wer darf übersetzen?

Grundsätzlich muss die Übersetzung von amtlichen Dokumenten von einer offiziellen Stelle erfolgen, z.B. durch einen ermächtigten Übersetzer. Die Übersetzung kann nur vom Original erfolgen, nicht von einer Kopie. Dies muss der Übersetzer in seiner Beglaubigung vermerken.

Welche Stellen können beglaubigen?

Amtliche Urkundenübersetzungen, die im Ausland angefertigt wurden, können

a) von einer Botschaft oder einem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland mit dem Beglaubigungsvermerk/Legalisierungsvermerk versehen sein.

b) auch im jeweiligen Land von einem Notar mit der Haager Apostille legalisiert werden.

Urkunden und Zeugnisse, die in Deutschland angefertigt wurden, müssen von einem für die jeweilige Sprache gerichtlich ermächtigten Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland angefertigt und beglaubigt sein. Aus dem Siegelstempel des Übersetzers muss hervorgehen, für welche Sprache der Übersetzer gerichtlich zugelassen wurde. Auf der Übersetzung muss auch die Adresse des Übersetzers vermerkt sein.

StampAmtliche Beglaubigungen innerhalb der Bundesrepublik

In der Bundesrepublik Deutschland kann eine amtliche Beglaubigung durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden:

Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen; außerdem von Gerichten, Notaren oder vom Konsulat oder von der Botschaft des Heimatlandes in Deutschland.

Die Kopie einer amtlich beglaubigten Kopie gilt nicht als beglaubigt und muss erneut amtlich beglaubigt werden!

Farbkopien müssen außerdem den Prägestempel einer zur Beglaubigung berechtigten Behörde aufweisen.

pointer Genügt die Beglaubigung nicht den Anforderungen, wird das beglaubigte Dokument nicht anerkannt.
Wir sehen es als unsere Aufgabe, diesen Fall zu vermeiden!